Gefährliches Halbwissen: Musikrechte und AKM

Gefährliches Halbwissen: Musikrechte und AKM

FÜNF SCHRITTE ZUR PERFEKTEN AUDIO POSTPRODUKTION

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Der AKM Vertrag

Wenn man sich den AKM-Vertrag für Musikschaffende durchliest, kann dies schnell zu großer Verwirrung führen. Genau dies scheint aktuell bei vielen Musikschaffenden passiert zu sein.

Denn in letzter Zeit haben sich etliche Leute an uns gewandt, nachdem ein Artikel in der AKM Mitgliederzeitschrift für einiges an Verwirrung gesorgt hat.

Insbesondere folgende Passage ließ so manchen Musikerkollegen mit großen Augen zurück:

"Als Bezugsberechtigte/r der AKM haben Sie der AKM mit Unterschrift unter Ihren Wahrnehmungsvertrag die Rechte an der Wahrnehmung Ihrer Werknutzungsrechte übertragen. Somit können Sie selbst über diese Rechte nicht verfügen."

Wie jetzt, darf ich nicht mehr über meine Rechte verfügen? Habe ich mit der AKM Mitgliedschaft wirklich meine Werknutzungsrechte abgegeben? Kann ich jetzt überhaupt noch Rechte an meiner Musik verkaufen? Immerhin steht im selben Artikel auch:

"Bitte streichen Sie Rechteübertragungsklauseln aus den Ihnen vorgelegten Vertragsentwürfen. Da die Rechte gar nicht mehr bei Ihnen liegen, wären diese auch völlig unwirksam."

Diese beiden Passagen hatten zahlreichen Diskussionen und lange Telefonate zur Folge. Deshalb ist es wohl an der Zeit etwas Licht auf das komplexe Thema Musik und Recht zu werfen und die drängendsten Fragen zu beantworten.

Darf ich also nicht mehr über meine Rechte verfügen?

Wer den Wahrnehmungsvertrag der AKM durchliest, kann durchaus zu dieser Meinung gelangen. Denn da steht unter anderem folgendes:

"Die AKM ist berechtigt, die ihr eingeräumten Rechte und übertragenen Ansprüche ganz oder zum Teil an Dritte weiter zu übertragen."

Thus, the matter with the rights transfer clause is correct. The sticking point, however, is that in music we only ever talk about a whole bunch of rights. The AKM only cares about a part of it.

The core of the Perception Agreement is that I, as the author, should be entitled to fair payment for the use of my music.

However, after I can hardly verify when and where my music is played everywhere, I have instructed the AKM through the above contract, to take over for me.

The AKM therefore collects money each time, if somewhere music is played by me. But many of my clients do not like that. They would like me to give them my composition without having to pay again for every public use.

However, as an AKM member, I can no longer dispense with this “safeguarding my right”. Not even if my client offers to remunerate this flat-rate. Thus, any legal transfer clause that a resourceful client writes into the contract is ineffective. “Mitgehangen mitgefangen” so to speak.

Habe ich mit der AKM Mitgliedschaft meine Werknutzungsrechte abgegeben?

Das könnte man meinen, denn im Vertrag steht folgendes:

"Sie (Anm.: Die AKM) ist insbesondere berechtigt, Veranstaltern öffentlicher Aufführungen, Rundfunksendungen und Zurverfügungstellungen Werknutzungsbewilligungen zu erteilen, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche geltend zu machen, Gesamt- und Einzelverträge zu schließen, zu zahlende Entgelte jeder Art in Empfang zu nehmen und darüber rechtsverbindlich zu quittieren, die ihr eingeräumten Rechte und übertragenen Ansprüche in eigenem Namen gerichtlich oder in einem anderen Verfahren durchzusetzen, mit anderen Verwertungsgesellschaften Vertretungs- und Gegenseitigkeitsverträge zu schließen sowie sonstige Maßnahmen zu setzen, die ihr zur Wahrung der ihr anvertrauten Rechte nützlich und zweckmäßig erscheinen."

Doch wie so oft wird wenig so heiß gegessen wie es gekocht wird. Denn auch hier gilt einzig und allein das Prinzip, dass die AKM dazu dient meine Rechte zu wahren, in meinem Auftrag Geld für die Nutzung meiner Musik zu kassieren und es dann an mich auszuschütten.

Die angesprochenen Werknutzungsrechte braucht die AKM, da ich sonst theoretisch jedem einzelnen Einsatz meiner Musik im Radio explizit zustimmen müsste.

Mit dem was wir landläufig als Werknutzungsrechte verstehen, hat dies also nur soweit zu tun, als die AKM für uns z.B. Radiostationen, Clubs, etc. Werknutzungsbewilligungen erteilt. Es also rechtlich möglich macht, dass unsere Musik dort gespielt werden darf.

Wenn es darum geht auf welchen Kanälen, wie und wo ich meine Musik verbreite, redet mir die AKM überhaupt nicht drein. Denn in § 2.2 g des Wahrnehmungsvertrags steht Folgendes:

"Die Rechtseinräumung umfasst in allen oben angeführten Fällen keine Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung."

Und was ist mit der AUME?

Die AUME ist die Gesellschaft die sich um die Vervielfältigung und Verbreitung unserer Musik kümmert. War das vorhin somit alles nur Blödsinn und die AUME ist unser großer Hemmschuh?

Nein, denn obwohl sich die AUME um Vervielfältigung und Verbreitung kümmert, gibt es dennoch einen interessanten Punkt im Vertrag mit der AUME (den ebenfalls jedes AKM Mitglied unterschrieben hat 😉

"Der Bezugsberechtigte verpflichtet die AUSTRO-MECHANA, die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen […] davon abhängig zu machen, dass die ideellen Interessen an dem Werk voll gewahrt erscheinen […]"

Das mit den ideellen Interessen klingt ja ganz vielversprechend, aber was bedeutet das jetzt für die Praxis? Und…

Wie kann ich denn jetzt Rechte an meiner Musik verkaufen?

Wie oben bereits geschildert ist die AUME dazu angehalten meine Interessen zu wahren. Es bleibt aber mir überlassen ob ich der Verwendung meiner Musik in einem bestimmten Zusammenhang aus künstlerischer oder persönlicher Überzeugung widerspreche.

Dies geht aus meinem sogenannten Persönlichkeitsrecht hervor, also dem Recht auf „Schutz meiner Ehre und Privatsphäre“. Und in dieses greifen weder AKM noch AUME ein

Wenn eines meiner Werke veröffentlicht werden soll, erfordert dies meine Zustimmung. Auch wenn sich nur der Kontext ändert, muss ich dieser neuen Werkverbindung erst zustimmen. Das nennt man das „Herstellungsrecht“.

Wenn ich also einer Veröffentlichung meiner Musik z.B. auf CD zugestimmt habe, wird die AUME kontrollieren, dass jede Vervielfältigung auf einer neuen CD abgegolten wird.

Soll meine Musik aber beispielsweise als Hintergrundmusik für ein Hörspiel verwendet, hat sich der Kontext geändert und ich kann wieder festlegen ob ich für diese neue Verwertung ein von mir selbst bestimmtes Honorar haben möchte, oder kann die Verwendung sogar gänzlich untersagen.

Erst wenn ich zugestimmt habe, nimmt die AUME wiederum für mich die Rechte an den weiteren Vervielfältigungsstücken (Stücklizenzen) wahr.

Auf die Musik bezogen spricht man hierbei in erster Linie von den so genannten „Sync-Rights“. Diese finden im österreichischen Urheberrechtsgesetz zwar keinerlei Erwähnung, sind aber gängige und gelebte Praxis. Man kann sie als eine Mischung aus Persönlichkeits- und Vervielfältigungsrecht verstehen.

Zusätzlich dazu kann ich in seltenen Fällen den Einsatz meiner Musik sogar unterbinden, ohne, dass es zuvor zu einer so genannten „Werkverbindung“ gekommen ist. Etwa dann wenn meine Musik gegen meinen Willen für Parteiveranstaltungen verwendet wird, was suggerieren könnte, ich stimmte den politischen Inhalten dieser Partei damit zu. In so einem Fall spricht man wieder von der Ausübung des Persönlichkeitsrechts.

Im Grunde genommen ist also wirklich ganz einfach. Die von mir komponierte Musik ist nach wie vor mein Eigentum. Daran ändert weder eine Mitgliedschaft bei AKM noch bei AUME etwas.

Falls es aber trotzdem noch Fragen gibt, beraten wir natürlich auch gerne, denn Lizenzierung und Komposition von Musik sind zwei unserer Kernkompetenzen.